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   OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01   

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https://dejure.org/2001,7323
OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01 (https://dejure.org/2001,7323)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2001 - 4 U 14/01 (https://dejure.org/2001,7323)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. November 2001 - 4 U 14/01 (https://dejure.org/2001,7323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen für einmalige Inanspruchnahme: Erlöschen der Vollstreckungsunterwerfung durch zwischenzeitliche Tilgung der Forderung oder Erledigung des Ursprungszwecks

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 780 BGB ; § 1157 BGB ; § 794 ZPO
    Grundschulderwerb; Abtretungskette ; Vollstreckungsabwehrklage ; Einrede; Persönliches Vermögen; Vollstreckungsunterwerfung ; Vorweggenommene Erbfolge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundschulderwerb; Abtretungskette ; Vollstreckungsabwehrklage ; Einrede; Persönliches Vermögen; Vollstreckungsunterwerfung ; Vorweggenommene Erbfolge

  • Judicialis

    BGB § 780; ; BGB § 1157; ; ZPO § 794

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 780 § 1157; ZPO § 794
    Kenntnis vom früheren Bestehen einer Einrede kein Hinderungsgrund für die Übertragung auf den Folgeerwerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 261/86

    Auslegung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Unterwirft sich der die Grundschuld bestellende Eigentümer in der Urkunde in Höhe des Grundschuldbetrages der Vollstreckung auch in sein persönliches Vermögen und ist dies auch bei einer Zweckerklärung, die bezüglich der Grundschuld künftige Ansprüche umfasst, hinsichtlich der persönlichen Haftung auf einmalige Inanspruchnahme beschränkt (BGH NJW-RR 1988, 567), so kann der Erwerber einer einredefreien Grundschuld aus der Vollstreckungsunterwerfung nicht mehr in das persönliche Vermögen vollstrecken, wenn die Forderung zwischenzeitlich einmal getilgt war und die Grundschuld eine spätere Forderung sichert.

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vollstreckbare Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, in der auch eine persönliche Schuld in Höhe des Geldbetrages der Grundschuld anerkannt und bestimmt wird, dass Grundschuld und Schuldanerkenntnis der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche dienen soll, in der Regel dahin auszulegen ist, dass der Gläubiger aus der Urkunde den angegebenen Betrag nur einmal verlangen und vollstrecken kann, auch wenn die gesicherte Forderung höher ist (BGH NJW-RR 1988, 567; OLGZ Düsseldorf 1987, 98).

  • BGH, 18.10.1990 - IX ZR 258/89

    Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit der Wiedergabe von Erklärungen in

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Bestellt der Schuldner zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen und tritt er diese alsbald an den Gläubiger der gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung ihm gegenüber in Höhe des Grundschuldbetrages, welches dem Gläubiger mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugeht und von ihm durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) durch den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung angenommen wird (BGHZ 98, 256, 259 f.; BGH WM 1958, 1194; NJW 1991, 228, 229; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., Stand 1997, § 780, Rdnr. 31; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794, Rdnr. 27).

    Denn wenn ein Schuldner als Eigentümer zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung bzgl. des persönlichen Vermögens bestellt, und dann die Eigentümergrundschuld durch Abtretung zur Fremdgrundschuld werden lässt, kann in der Vollstreckungsunterwerfung ungeachtet der bei Bestellung der Grundschuld hinsichtlich der persönlichen Forderung noch bestehenden Konfusion zwischen Gläubiger- und Schuldnerstellung angenommen werden, dass sich das Angebot eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Zessionar der Grundschuld richten soll; anders wäre ein solches Schuldanerkenntnis ja anfänglich unwirksam (Fallkonstellation z. B. bei BGH NJW 1991, 228, 229).

  • BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93

    Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Der Kläger hat gemäß § 371 BGB analog auch einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, weil die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (vgl. BGHZ 127, 146).
  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Bestellt der Schuldner zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen und tritt er diese alsbald an den Gläubiger der gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung ihm gegenüber in Höhe des Grundschuldbetrages, welches dem Gläubiger mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugeht und von ihm durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) durch den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung angenommen wird (BGHZ 98, 256, 259 f.; BGH WM 1958, 1194; NJW 1991, 228, 229; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., Stand 1997, § 780, Rdnr. 31; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794, Rdnr. 27).
  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00

    Einredefreier Erwerb einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445).
  • BGH, 10.12.1991 - XI ZR 48/91

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ohne Eintragung einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Gegenüber dem ersten Gläubiger wirkt die in der Grundschuldbestellungsurkunde übernommene Vollstreckungsunterwerfung auch dann, wenn es nicht zur Eintragung der Grundschuld kommt und damit auch nicht mehr zu rechnen ist (BGH NJW 1992, 971).
  • OLG Köln, 23.03.2001 - 19 W 8/01

    Beurkundungspflicht eines Generalunternehmervertrages

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Denn anders als bei der Grundschuld selbst wäre ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich (z. B. OLGR Köln 2001, 308).
  • BGH, 19.05.1958 - VII ZR 114/57
    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01
    Bestellt der Schuldner zunächst eine Eigentümergrundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen und tritt er diese alsbald an den Gläubiger der gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung ihm gegenüber in Höhe des Grundschuldbetrages, welches dem Gläubiger mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugeht und von ihm durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) durch den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung angenommen wird (BGHZ 98, 256, 259 f.; BGH WM 1958, 1194; NJW 1991, 228, 229; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., Stand 1997, § 780, Rdnr. 31; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794, Rdnr. 27).
  • LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15

    Vollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek, Einwand des Erlöschens der

    aa) In der übernommenen persönliche Haftung des Klägers als des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger zu sehen; dieses hat die Erstgläubigerin jedenfalls mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. November 2001 Az. 4 U 14/01 - m.w.N.).
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